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KAB OV Niedernberg

Satzung

§1 Name

  1. Der Name des Verbandes lautet: KAB-Ortsverband Niedernberg.
  2. Er ist dem KAB-Diözesanverband Würzburg e.V. mit Sitz in Würzburg angeschlossen.
  3. Der Sitz des Verbandes ist Niedernberg.

§2 Ziele

Ziele des Ortsverbandes sind:

  1. im gemeinsamen und persönlichen Dienst an der Verlebendigung christlicher Lebenshaltung mitzuwirken;
  2. die Arbeitnehmerschaft in der Kirche und die Kirche in der Arbeitnehmerschaft präsent zu machen;
  3. durch Bildungsarbeit Menschen für die Aufgaben in allen Lebensbereichen zu befähigen und sie zu gegenseitiger Hilfe und gemeinsamer Aktion aus christlicher Verantwortung anzuregen;
  4. die Gesellschaft in ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung im nationalen und internationalen Bereich aus der Sicht des alltäglichen Lebens und auf den Grundlagen der katholischen Soziallehre unabhängig und überparteilich in einem stetigen Entwicklungsprozess mit zu gestalten;
  5. die Vertretung der Mitglieder im Bereich des Ortsverbandes gegenüber staatlichen, kommunalen und kirchlichen Stellen und Einrichtungen, sowie gesellschafts- und wirtschtspolitischen Gruppierungen;
  6. die Mitglieder zur Übernahme öffentlicher Aufgaben zu ermuntern und zu befähigen, um den Weltauftrag als Christen zu erfüllen;
  7. der Aufbau und Ausbau der KAB im Bereich des Ortsverbandes durch Anregung und Unterstützung z. B. von Mitgliederwerbung, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Aktionen;
  8. die Stellungnahme zu Fragen, die Arbeitnehmerprobleme und -interessen betreffen, z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit;
  9. das Einbringen der Anliegen des Ortsverbandes und seiner Mitglieder in die Gliederungen der KAB.

§3 Zwecksetzung

  1. Der KAB-Ortsverband ist eine Vereinigung von Personen mit religiöser, sozialer und berufspolitischer Zwecksetzung.
  2. Der KAB-Ortsverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Ortsverbandes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Ortsverbandes sind Personen, die sich zu den Zielen und Zwecken der KAB bekennen, ihre Mitgliedschaft erklärt haben und mindestens den festgesetzten Beitrag bezahlen.

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch freiwilligen Austritt;
  2. durch Ausschluss;
  3. durch Tod;
  4. durch Ummeldung in einen anderen KAB-Ortsverband, die auf Antrag des Mitgliedes erfolgt.

Der freiwillige Austritt von Mitgliedern muss schriftlich gegenüber dem Vorstand des KAB-Ortsverbandes erklärt werden und tritt mit Beginn des nächsten Kalenderjahres in Kraft. Ein Mitglied kann, wenn es schwerwiegend gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat, auf Antrag einer Gliederung der KAB-Deutschlands e.V. mit sofortiger Wirkung durch die Bundesleitung der KAB-Deutschlands ausgeschlossen werden.

§5 Beitrag

Der Beitrag umfasst mindestens die Anteile für den KAB-Diözesanverband und den KAB-Bundesverband. Über den darüber hinaus gehenden Gesamtbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Ortsverbandes

Die Organe des Ortsverbandes sind:

  1. Der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

Der KAB-Ortsvorstand besteht aus einem Vorstandsteam von 7 gleichberechtigten Personen, von denen eine der Ortsverbandpräses ist. In seiner ersten Sitzung bestimmt der Vorstand durch namentliche Wahl den Kassier / die Kassiererin. Weitere Aufgaben können durch interne Wahl einzelnen Personen übertragen werden.

Der Ortsverband wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

§8 Aufgaben des Vorstands

  1. Der KAB-Ortsvorstand ist mit der Leitung aller Aktivitäten im Bereich des Ortsverbandes betraut und führt die Verwaltung und die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung.
  2. Dem Ortsvorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Organen zur Entscheidung zugewiesen sind.
  3. Der Ortsvorstand tritt jährlich mindestens zweimal zu einer Sitzung zusammen. Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands dies beantragen.
  4. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Über die Sitzung wird ein Protokol aufgenommen, das vom Protokollanten unterzeichnet wird.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die KAB-Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Gremium des Ortsverbandes. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:           2.1 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassen- und Revisionsberichts und Erteilung der Entlastung.              2.2 Wahl des Ortsvorstandes und eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin. Der Ortsverbandpräses wird auf Vorschlag des Vorstandes gewählt und im Einvernehmen mit dem KAB-Diözesanpräses vom Bischof von Würzburg ernannt. Die Wahl wird offen und auf Antrag in schriftlicher, geheimer Wahl durchgeführt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung in offener und auf Antrag in schriftlicher, geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt sind die 6 Kandidaten mit den meisten Stimmen. Näheres regelt eine Wahlordnung. Wird keine eigene Wahlordnung beschlossen, gilt die Wahlordnung des Diözesanverbandes.              2.3  Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderungen sowie Auflösung des Ortsverbandes und Festsetzung des Beitrags.         2.4  Stellungnahme zu allen Fragen, die die Zielsetzung der KAB berühren.                                   
  3. Die Mitgliederversammlungwird vom Ortsvorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen.
  4. Die Mitglieder vertreten sich selbst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können stellen: 5.1 die Mitglieder; 5.2 der Ortsvorstand.                                                                                                  
  6. Alle Anträge können direkt in der Mitgliederversamlung gestellt werden. Anträge zur Änderung der Satzung müssen schriftlich vorliegen.
  7. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Ortsvorstandes. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind jederzeit beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss über die Auflösung des Ortsverbandes und die Änderung des Zwecks bedarf einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  9. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen: 9.1 auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder; 9.2 auf schriftlichen Antrag der Diözesanvorstandschaft nach Anhörung des Ortsvorstandes; 9.3 durch Beschluss des Ortsvorstandes.
  10. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollanten und einem weiteren Mitglied des Ortsvorstandes zu unterzeichnen ist.

§10 Auflösung des Ortsverbandes

Der KAB-Ortsverband kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Ortsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an den KAB-Diözesanverband Würzburg e.V. Bildet sich innerhalb von 5 Jahren wieder ein Ortsverband, hat er Anspruch auf dieses Vermögen.

Diese Satzung trat mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 19. März 2009 in Niedernberg in Kraft.